Stadtverband der Bürger - und Verkehrsvereine Essen e.V.

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 Satzung  des Stadtverbandes der Bürger- und Verkehrsvereine Essen e.V.

§ 1  Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen “Stadtverband der Bürger- und Heimatverein Essen e.V.”.
Sein Sitz ist Essen.

§ 2  Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist die Vertretung gemeinsamer Interessen der angeschlossenen Bürger- und Verkehrsvereine und deren Mitglieder durch die Beteiligung am allgemeinen öffentlichen Geschehen in der Stadt Essen und den  beteiligten Stadtteilen.
Neben dem Erfahrungsaustausch untereinander wird wird der Satzungszweck insbesondere durch Initiativen im gesamten Umweltbereich verwirklicht. Dazu gehören verschiedene Aktivitäten im  Gesundheitswesen - Präventivmaßnahmen und Informationen durch entsprechende Fachkräfte, Nutzung und ggf. Belebung vorhandener Räumlichkeiten oder Freizeitanlagen durch übergreifende Kultur- und Sportangebote.
Zum  Aktionsfeld gehören auch der Natur- und Denkmalschutz in unserer Stadt. Die Abstimmung mit den ggf. zuständigen politischen Gremien und der Verwaltung soll kooperativ erfolgen.
 
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft:

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
 
Ordentliche Mitglieder können alle Bürger-, Verkehrs- und Heimatvereine in Essen werden.
 
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Verbandsziele besondere Verdienste erworben haben.
 
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
 
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung mit einer Vierteljahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.

§ 4  Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:
a: die Mitgliederversammlung
b: der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
c: Der Beirat

§ 5  Mitgliederversammlung:

Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen mitgliederversammlung zusammen.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
 
Eine außerordentliche Mtgliederversammlung findet statt, wenn sie von einem fünftel der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird. Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Frist der einladung beträgt 14 Tage.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mitglieder Beschlussfähig.
 
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a: Jahresberichte des Vorstandes  (schriftliche Berichte sind zulässig),

b: Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

c: Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

d: Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e: Beschlussfassung über Anträge.

§ 6  Vorstand:

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des  Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder eiener der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
 
Zum erweiterten Vorstand (Beirat) gehören mindestens zwei weitere Mitglieder aus dem Kreise der angeschlossenen Vereine an.
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist;  die Wiederwahl ist einzeln und in der Gesamtheit zulässig.
 
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b: Einberufung der Mitgleiderversammlung,
c: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d: Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
e: Buchführung,
f: Erstellung eines Jahresberichtes,
g: Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
h: Einsetzung von Ausschüssen und Erledigung laufender Geschäfte.
 
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes (Beirat) einzuholen.
 
§ 7  Geschäftsjahr / Jahresbeitrag:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Zur Deckung der Unkosten, die dem vorstand für die Geschäftsführung entstehen, zahlt jeder Mitgliedsverein einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
 
Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten. Jedes Mitglied erteilt eine Einzugsermächtigung.
 
Spenden, gleich welcher Höhe, bedürfen der schriftlichen Empfangsbestätigung durch den vorstand.

§ 8  Satzungsänderungen:

Zur Änderung ser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 9  Auflösung des Vereins:

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden. Sie erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke  zu  verwenden hat.

§ 10 Übernahme der Kassengeschäfte des bisher nicht eingetragenenVereins, geführt unter dem Namen “Stadtverband der Bürger- und Verkehrsvereine Essen”.

Der jetzt gegründete eingetragene Verein ist der Rechtsnachfolger des bisherigen Stadtverbandes der Bürger- und Vekehrsvereine Essen, der als nicht eingetragener Verein geführt worden und dessen Satzung am 20.03.1973 in  kraft getreten ist. Der eingetragene Verein übernimmt die Kasse des nicht eingetragenen Vereins mit dem ausgewiesenen und geprüften Bestand zum Zeitpunkt der Gründungsversammlung des eingetragenen Vereins.

Essen, den 18. März 1992