Satzung des Verbandes

§ 1 Name, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen “Stadtverband der Bürger- und Verkehrsvereine Essen e.V.”.

(2)  Sein Sitz ist Essen.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Vertretung gemeinsamer Interessen der angeschlossenen Vereine und Organisationen und deren Mitglieder in unserer Stadt Essen und den beteiligten Stadtteilen zu fördern.     
Der Verein fördert und pflegt die Heimatkunde, das Brauchtum, sowie den Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz/-pflege und kulturelle Belange.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erfahrungsaustausch untereinander und der Förderung des Zusammenhaltes der angeschlossenen Vereine.

Der Verein nimmt gegenüber den angeschlossenen Vereinen auch eine beratende Funktion wahr.

Die Abstimmung mit den ggf. zuständigen politischen Gremien und der Verwaltung soll kooperativ erfolgen.

2)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Dies ist auch Voraussetzung der Mitgliedschaft der Mitgliedsvereine.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat ordentliche und kooperative Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.

(2)  Ordentliche Mitglieder können alle Bürger-, Verkehrs- und Heimatvereine sowie Vereine und Organisationen, die sich in ihrem Stadtteil insbesondere für Brauchtums- und Denkmalpflege, Stadtteilfeste und Wohnumfeld-Gestaltung einsetzen und in Essen tätig sind.

(3)  Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

(4)  Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

(5)  Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung mit einer Vierteljahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss durch den Vorstand.  
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere aber auch dann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied vorsätzlich oder in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder die Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

§ 4 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

c) der Beirat

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen (Jahreshauptversammlung).

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich oder in Textform (§126 b BGB), einberufen.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Einberufungsgrundes einzuberufen, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird. Diesem Antrag ist stattzugeben. Abs. (2) gilt entsprechend.

(4)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6)  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes (schriftlicher Berichte sind zulässig),

b) Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e) Beschlussfassung über Anträge.

(7)  Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

(2)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist einzeln und in der Gesamtheit zulässig. Die Mitgliederversammlung kann dabei für den Schriftführer und den Schatzmeister jeweils einen Stellvertreter wählen. Sie vertreten den Schriftführer bzw. Schatzmeister bei Verhinderung. Sie sind Mitglied des Beirates kraft Amtes.

(3)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

e) Buchführung,

f) Erstellung eines Jahresberichtes,

g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,

h) Einsetzung von Ausschüssen und Erledigung laufender Geschäfte.

(4)  Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes (Beirat) einzuholen.

 

§ 7 Beirat (erweiterter Vorstand)

(1)  Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der angeschlossenen Vereine.

(2)  Die Wahl der Beiräte erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedsvereinen.

(3)  Das Wahlverfahren der Beiräte entspricht dem des ordentlichen Vorstandes.

 

§ 8 Geschäftsjahr / Jahresbeitrag

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Zur Deckung der Kosten, die dem Vorstand für die Geschäftsführung entstehen, zahlt jeder Mitgliedsverein einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(3)  Der Jahresbeitrag wird im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Vereinsmitglieder erteilen hierzu ein Lastschriftmandat, das den Stadtverband als Zahlungsempfänger zum Einzug berechtigt. Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Quartal des Kalenderjahres. 
Der Jahresbeitrag wird unabhängig vom Beginn bzw. Ende der Mitgliedschaft für das aktuelle Kalenderjahr ohne Abzüge fällig.

(4)  Spenden, gleich welcher Höhe, bedürfen der schriftlichen Empfangsbestätigung durch den Vorstand.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1)  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden. Sie erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3)  Das Archiv des Vereins geht im Falle der Auflösung an das Stadtarchiv Essen.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

(1)  Die Satzungsänderungen ist durch die Mitgliederversammlung vom 20. September 2016 beschlossen worden und ersetzt die bisherige, seit dem 21. April 2015 geltende, Satzung.

 

 

Essen, den 20. September 2016